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Fußballspezifische Informationen zu aktuellen Sportmöglichkeiten in Hessen

In der gestrigen Pressekonferenz mit dem hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier sowie Kai Klose (Hessischer Minister für Soziales und Integration) wurden aktuelle Lockerungen der Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie für Hessen verkündet.

Im Folgenden sehen Sie die Auslegungshinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Landessportbundes Hessen in fußballspezifischen Fragen. Wichtig ist generell, dass die Vereine mit diesen neuen Möglichkeiten weiterhin verantwortungsbewusst umgehen, um diese Lockerungen nicht zu gefährden. Es sollen keine Gruppenansammlungen rund um die Sportplätze entstehen, die aktuellen Kontaktbeschränkungen sind dort weiterhin gültig.

Welche Regelungen gelten ab dem 8. März für den Fußballsport?

Fußball kann auf Sportanlagen lediglich alleine, mit dem eigenen Hausstand oder mit einem weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren - also bis zum 15. Geburtstag - bleiben unberücksichtigt.

Darüber hinaus sind nunmehr auch Mannschaftssportarten in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig, wenn diese sich während der Sportausübung mindestens in drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt. Der Trainingsbetrieb muss so organisiert werden, dass jederzeit, auch vor und nach der Trainingseinheit, eine Trennung der Kleingruppen und deren Betreuer/Eltern gewährleistet werden kann. Dies schließt auch wartende Eltern und Betreuer ein.

Entsprechende Hilfsmittel (Infotafeln, Absperrungen, Flipcharts, Aushänge der Trainingsorganisation) sollten genutzt werden und die Zuwegung auf und von der Sportanlage entsprechend organisiert werden. Das Hygienekonzept des Sportstättenbetreibers muss ferner so angelegt sein, dass die Gruppen auch vor und nach dem Training sich nicht durchmischen

Darf Fußball nur kontaktlos gespielt werden?

Kindern bis einschließlich 14 Jahren, also bis zum 15. Geburtstag, ist - unabhängig von der Zahl der Hausstände - der Sport im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Fußball ist daher für diese wieder möglich, sogar mit Kontakt.

Was gilt für Spieler über 14 Jahren?

Bei dem insoweit zulässigen Fußballspielen von Personen, das nicht lediglich Kinder bis einschließlich 14 Jahren umfasst, muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt, also z.B. mit wechselnden Partnern trainiert wird. Voraussetzung ist zudem, dass die Kleingruppen auch vor und nach dem Training sich nicht durchmischen und Umkleiden und Duschen auch nur in den zulässigen Gruppengrößen und Abständen zueinander nutzen.

Welchen Vorgaben gelten für zeitgleiches Mannschaftstraining für Kinder und Individualtraining für ältere Spieler?

Auf weitläufigen Sportanlagen ist die parallele Austragung gestattet, wenn sich die jeweiligen Gruppen während der Sportausübung in mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Eine konkrete Festlegung kann nur der Sportstättenbetreiber treffen, denn die individuelle Regelung ist von mehreren Faktoren (Zugang zur Sportstätte, Abtrennungsmöglichkeiten, etc.) abhängig. Die konkrete Festlegung muss die vorherrschenden Abstandsregeln berücksichtigen und sollte in einem Hygienekonzept hinterlegt sein. Es muss gewährleistet sein, dass keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, so dass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden.

Sind Spiele für Kinder bis 14 Jahren erlaubt?

Es wird ausdrücklich empfohlen, keine Spiele (Pflicht- oder Freundschaftsspiele) auszutragen, sondern lediglich Mannschaftstraining durchzuführen.

Welche Regelungen gelten für Trainer und Betreuer?

Pro Mannschaft dürfen bis zu zwei Personen (Trainer bzw. Betreuer) anwesend sein. Es wird insbesondere in diesem Bereich dringend empfohlen, die Umkleiden nicht zu nutzen. Die Eltern sollten Ihre Kinder zum Training abgeben und sich während des Trainings möglichst nicht auf dem Sportgelände aufhalten. Es gelten diesbezüglich die allgemeinen Kontaktverbote laut Verordnung, Gruppenbildungen ohne Abstand sind in jedem Fall untersagt.

Gilt nach wie vor das Hygienekonzept?

Ja – der Sportbetrieb ist grundsätzlich nur unter Anwendung eines geeigneten Hygienekonzepts und einer entsprechenden Wegeführung möglich. Das im Juli vom HFV erarbeitete Konzept erfüllt alle Voraussetzungen.

Dürfen Vereins- und Versammlungsräume wieder geöffnet werden?

Vereins- und Versammlungsräume und ähnliches auf Sportanlagen sind grundsätzlich geschlossen. Für zulässige Veranstaltungen im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung können Vereinsversammlungsräume geöffnet werden.

Dürfen Umkleiden und Duschen genutzt werden?

Umkleiden und Duschen dürfen nur in den zulässigen Gruppen und Abständen zueinander genutzt werden. Wir empfehlen ausdrücklich - sofern möglich - auf die Nutzung von Umkleiden und Duschen zu verzichten.

Was ist beim Zugang zur Sportanlage zu beachten?

Gemäß der neuen Landesverordnung ist die Öffnung der Sportanlagen nur zulässig, sofern Besucher*innen nur alleine oder in zulässigen Gruppen (fünf Personen aus maximal zwei Haushalten) eingelassen werden. Einzelne Besucher*innen oder zulässige Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Gerade auf nicht umzäunten Sportanlagen könnte die Umsetzung zu Problemen führen. Wir empfehlen eine Kenntlichmachung der Grenze zur Sportanlage mit Absperrband und/oder Warnschildern. Ebenso sollten ausreichend Warnschilder auf die zulässigen Gruppen mit 3-Meter-Abstand hinweisen. Jeder Verein ist gefordert, eine für seine Sportanlage konforme Lösung zu finden. Gerne unterstützen dabei die Vereinsservice-Assistenten des HFV.

Ist auf der Sportanlage eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen?

Auf stark frequentierten Plätzen und Flächen unter freiem Himmel ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. Das betrifft insbesondere auch Parkplätze. Daher empfehlen wir grundsätzlich den Zugang zur Sportanlage vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - im Idealfall einer medizinischen Maske – abhängig zu machen. Spieler können die Mund-Nasen-Bedeckung mit Betreten des Platzes in einer gesonderten Zone ablegen.

Gibt es Zugangskontrollen zu den Sportanlagen?

Der Zugang zu den Sportanlagen - wie auch der Trainingsbetrieb - muss so organisiert werden, dass jederzeit, auch vor und nach der Trainingseinheit, eine Trennung der Kleingruppen und deren Betreuer/ Eltern gewährleistet werden kann. Dies schließt auch wartende Betreuer/ Eltern ein. Entsprechende Hilfsmittel (Infotafeln, Absperrungen, Flipcharts, Aushänge der Trainingsorganisation) sollten genutzt werden.

Wer ist für die Öffnung der Sportplätze zuständig?

In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt, also im Normalfall die Kommune. Es gibt auch vereinseigene Sportstätten, in diesem Fall sind die Vereine zuständig. Wenn das Land Hessen durch die Verordnung die Wiederaufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs ermöglicht, dann bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Regelung durch die Kommunen in Hessen; es sei denn es handelt sich um eine kommunale Sportstätte. Die kommunalen Behörden vor Ort können aber in ihrer Zuständigkeit auch bei vereinseigenen Sportstätten jederzeit dafür sorgen und kontrollieren, dass alle Vorgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.

Auf welcher Grundlage gelten die Regelungen für den Sport?

Es gilt die aktuell gültige Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung.