Orientierungshilfen zum Infektionsschutzgesetz (aktualisierte Version)

Orientierungshilfen zum Infektionsschutzgesetz

(=> HINWEIS !!!  =>  alle im Text "fett" und "kursiv" geschriebenen Passagen wurden gestrichen !!!)
 

Die Sportministerkonferenz hat sich mit den Ausführungen des § 28 b Absatz 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes befasst und Auslegungshinweise verfasst, die in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern verbindlich sind. Der Hessische Fußball-Verband ergänzt daher die vom Landessportbund Hessen veröffentlichten nachfolgenden Orientierungshilfen und bemüht sich weiterhin um offizielle Auslegungshinweise. Sobald uns diese vorliegen, werden sie veröffentlicht.

 

Welche Regelungen für den Sport gelten in Kreisen/kreisfreien Städten mit 7-Tages-Inzidenz über 100?

Für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist lediglich kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands möglich.

Da es immer wieder Unklarheiten zu dieser Formulierung gibt: Das 14. Lebensjahr ist am 14. Geburtstag vollendet. Wenn es im Gesetz heißt „… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres …“, so sind hier Kinder angesprochen, die maximal 13 Jahre alt sein dürfen. (Zur Erklärung: Das erste Lebensjahr beginnt mit der Geburt und ist mit dem 1. Geburtstag vollendet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das zweite Lebensjahr, das mit dem 2. Geburtstag vollendet ist, usw. Das 14. Lebensjahr endet demnach am 14. Geburtstag.) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen über die oben genannte Regelung hinaus kontaktlosen Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben.

 

Achtung! Im Gesetz heißt es ergänzend: „Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ ist immer das jeweilige kommunale Gesundheitsamt. Wie genau die Vorgabe zum Testen von diesem ausgelegt wird, kann also regional variieren. Der Landessportbund kann demnach keine Empfehlungen abgeben. Mehr allgemeine Hinweise zum Thema Testen finden Sie unter dem Punkt "Testangebotspflicht für Arbeitgeber im Sport".

 

Welche Regelungen gelten für Sportanlagen und Sporträume bei einer Inzidenz von über 100?

Laut Infektionsschutzgesetz ist die Öffnung von Einrichtungen wie Badeanstalten oder Fitnessstudios untersagt. Sporthallen und -plätze werden hier nicht aufgeführt. Der öffentliche Raum kann für den Individualsport selbstverständlich genutzt werden. Mit Blick auf die „Ausgangssperre“, laut der ein Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt ist, gibt es sogar eine Ausnahme für sportliche Betätigung: Demnach ist eine allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien (nicht auf oder in Sportanlagen) zwischen 22 und 24 Uhr erlaubt.

 

Wie sind Individualsportarten definiert?

Der Begriff „Individualsportarten“, wie er im IfSG verwendet wird, ist irreführend. Im Sinne des Infektionsschutzes kann hier nur die individuelle und kontaktlose Ausübung einer Sportart gemeint sein, da es keine Rolle spielt, ob sich zwei Fußballer*innen den Ball auf Distanz zuspielen oder im Einzel Tennis gespielt wird. Daher ist nach unserer Auffassung Fußball in kontaktlosen Zweiergruppen unabhängig vom Alter möglich.

Darunter ist die individuelle Sportausübung zu verstehen, die jeweils so durchgeführt wird, dass ein körperlicher Kontakt in der Regel nicht erfolgt und das Abstandsgebot eingehalten wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die berechtigte Personengruppe im Einzelfall ihre Sportübungen individuell so gestalten kann, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird ohne sportartspezifische Vorgaben zu machen.

Insoweit wäre individuelles Training auch im Fußball für Personen über 13 Jahre allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Entscheidend ist daher die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.

Achtung! Training zu zweit bedeutet entweder ein Spieler plus ein Trainer oder zwei Spieler. Zwei Spieler plus Trainer sind demnach nicht zulässig.

Dürfen mehrere 5er-Gruppen auf einem Sportplatz Sport ausüben?

Hierzu können wir aktuell noch keine Aussage treffen, auch wenn dies naheliegend ist. Nach dem Wortlaut im Gesetz: „im Freien in Gruppen von höchstens fünf Personen“ sind mehrere 5er-Gruppen möglich, sofern die Abstände untereinander eingehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass Eltern oder Kinder beim Bringen oder Abholen der Kinder keine Gruppen bilden und die allgemein gültigen Hygieneregeln eingehalten werden.

Laut Gesetz ist die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern (Alter: maximal 13 Jahre) erlaubt. Eine Aussage darüber, wie die Sportstätte beschaffen sein soll oder ob mehrere Gruppen auf einer Sportstätte zugelassen sind, enthält das Gesetz nicht.

Es ist grundsätzlich nur eine Gruppe je eindeutig abgegrenztem Sportfeld zugelassen, um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden. Kann eine Aufteilung von Sportplätzen erfolgen, insbesondere bei weitläufigen Sportanlagen, können auch mehrere Gruppen trainieren, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind (z.B. durch Bänder, Barrieren, mobile Zäune, ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.). Eine einfache Abtrennung durch Markierungshütchen ist nicht ausreichend. Damit können etwa mehrere Kindergruppen auf einem Fußballplatz trainieren. Bei der genauen Anzahl der möglichen Gruppen sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Idealerweise erfolgt eine Abstimmung mit dem zuständigen Sportamt. 

 

Müssen die 5er-Gruppen fest zusammengestellt werden oder dürfen sie in der Zusammensetzung von Training zu Training variieren?

Im Gesetz gibt es dazu keine Hinweise. Da Training nur kontaktlos möglich ist, sollte die Zusammensetzung der Trainingsgruppen unerheblich sein.

 

Können sich Mannschaften (ab 14 Jahren) auf einem Sportfeld oder Individualsportler mit einem gebührenden Abstand treffen und in mehreren Zweier-Gruppen Sport treiben?

 

Hierzu können wir aktuell noch keine Aussage treffen, tendenziell aber eher nein. Der Wortlaut des 1. Teilsatzes des § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG „Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden“ spricht eher gegen die Nutzung eines Sportplatzes durch mehrere zweier Gruppen, gerade weil dies für die Kinder anders geregelt wird.

Unter Einhaltung der räumlichen Abtrennung (siehe „Dürfen mehrere 5er-Gruppen auf einem Sportplatz Sport ausüben?“) ist das nach unserer Auffassung möglich.

 

Was sind Anleitungspersonen?

Dieser Begriff umfasst unserer Auffassung nach ausschließlich Trainer*innen und Übungsleiter*innen.

 

Wie viele Anleitungspersonen dürfen eine Fünfer-Gruppe betreuen?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch zwei oder mehr Anleitungspersonen eine Fünfer-Gruppe betreuen, vorausgesetzt alle eingesetzten Anleitungspersonen sind negativ getestet. Achtung: das unterscheidet sich wesentlich von der Regelung für Kreise mit Inzidenz unter 100 (nur zwei Trainer pro Mannschaft).

 

Welcher Form der Testung bedarf es und wie wird diese dokumentiert?

Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie mehrerer Gesundheitsämter sind für die Tests der Anleitungspersonen sogenannte Selbsttests ausreichend. In § 28b Abs. 9 IfSG heißt es: „Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“

Das heißt: Die Tests müssen den Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entsprechen. Zugelassene Tests finden Sie hier:

(https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html.) =>  (Der LINK ist nicht mehr aktuell - siehe unten)

Wir empfehlen eine Eigendokumentation der Testergebnisse und Aufbewahrung für 14 Tage.

Anleitungspersonen müssen laut IfSG auf Anforderung ein negatives Ergebnis vorlegen.

Hier sind Selbsttests ausreichend. Die Tests müssen den Anforderungen des BfArM entsprechen. Zugelassene Tests finden Sie hier: www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Einem Negativtest gleichgestellt ist eine vollständige Impfung. Als vollständig geimpft gelten Personen ab 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Diese müssen keinen Selbsttest durchführen, sollten aber ihren Impfausweis auf Anforderung mit sich führen.

 

Stand: 01. Mai 2021